_, das klinische Erscheinungsbild des Berufungsklägers eindeutig für eine Kieferkorrektur (KB 18) und auch Dr. H.________, Facharzt für Kieferorthopädie, spreche sich für eine hohe Behandlungsnotwendigkeit aus (KB 43). Es sei somit davon auszugehen, dass die Zahnbehandlung (Kieferkorrektur sowie Zahnspangen) medizinisch indiziert sei. Die sich aus den eingereichten Unterlagen ergebenden Gesamtkosten würden CHF 25‘812.55 betragen. Da die Mutter des Berufungsklägers wie auch der Berufungsbeklagte voll leistungsfähig seien, seien die Kosten von beiden Elternteilen je hälftig zu tragen.