Das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sind zu berücksichtigen. Art. 285 Abs. 1 ZGB ist bei der Bemessung des (Bar-)Unterhalts für minder- wie für volljährige Kinder heranzuziehen (JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 9 zu Art. 285 ZGB). Bei nicht vorherge-