Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag bemisst sich laut Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sind zu berücksichtigen.