Da der Vorinstanz aufgrund der Parteibefragung bekannt war, dass der Berufungskläger über ein Postkonto verfügt – effektiv sind es sogar deren zwei –, auf welches sein Lohn einbezahlt worden war, und der Berufungskläger trotz mehrmaliger Aufforderung bis vor Beginn der Urteilsberatung zu diesem Konto keinerlei Belege eingereicht hat, ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger hat die Konsequenzen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu tragen (Art. 164 ZPO).