18. Die vom Berufungskläger eingereichten Postkontoauszüge können nach dem Gesagten im oberinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Betreffend Steuerunterlagen 2015 liegen dem Obergericht nicht mehr Informationen vor als dem erstinstanzlichen Richter. Die Situation präsentiert sich somit nicht anders, als sie sich im Zeitpunkt der Urteilsberatung dem erstinstanzlichen Gericht geboten hat.