19 welcher die einzelnen Konti ersichtlich wären, sondern um die Veranlagungsverfügung (inkl. Details) und die Schlussabrechnung für die Steuern des Jahres 2015. Aus den Details zur Veranlagungsverfügung ist lediglich einen Zusammenzug des Wertschriftenvermögens ersichtlich. Dieselben Seiten wurden bereits als KB 45 vor der Vorinstanz eingereicht. Dem Gericht erschliesst sich deshalb daraus nicht, ob alle Konti in der Steuererklärung angegeben wurden oder nicht.