Bei diesen Dokumenten handelt es sich um unechte Noven und der Berufungskläger müsste Entschuldigungsgründe vorbringen, weshalb er nicht in der Lage gewesen war, die Unterlagen bis zur erstinstanzlichen Urteilsberatung am 28. März 2017 einzureichen. Der Berufungskläger bringt als einzigen Grund vor, er habe «das Postkonto» wegen der «Prüfungszeit» nicht einreichen können. Dieses Vorbringen als Entschuldigungsgrund i.S.v. Art. 317 Abs. 1 Bst. b ZPO ist offensichtlich ungenügend. Ferner wird damit nicht erklärt, warum die Unterlagen an der Verhandlung vom 28. März 2017 erst nach der Urteilseröffnung zum Beweis angeboten wurden.