Aus dem Protokoll der Fortsetzungsverhandlung vom 28. März 2017 geht hervor, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erst nach der Eröffnung und Übergabe des Dispositivs die Kontoauszüge des Postfi- nance-Kontos zu den Akten reichen wollte (pag. 421). Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO berücksichtigt das Gericht in Verfahren, in denen es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. Diese Norm unterscheidet nicht zwischen der eingeschränkten und der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. LAURENT KILLI- AS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 22 f. zu Art.