17. Trotz Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime sind die Parteien nicht von ihrer Mitwirkung bei der Erhebung des Sachverhalts entbunden (HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 169 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgericht 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 5.1).