Er habe die Unterlagen zur Verhandlung vom 28. März 2017 mitgebracht. Das Gericht habe diese jedoch nicht mehr akzeptiert, obschon sie einen massgeblich zentralen Beweis darstellten (Berufung S. 9 f., pag. 531 ff.). 16.3 Der Berufungsbeklagte führt dazu aus, es sei nie behauptet worden, der Berufungskläger verfüge über ein «Millionenkonto». Es sei einzig und allein verlangt worden, dass er seine Einkommens- und Vermögenssituation offenlege. Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, habe er die sich daraus ergebenden Konsequenzen selber zu tragen (Berufungsantwort S. 7, pag. 605).