Der Berufungskläger verweist dabei auf die nunmehr mit der Berufung eingereichten Beilagen II.1.5. Zudem müsse die Steuererklärung 2015 vorliegen. Er habe diese am 22. November 2016 eigenhändig seinem Anwalt zur Weiterleitung übergeben (Berufung S. 7, pag. 527 und S. 9, pag. 531). Der Berufungskläger reicht diese nun ebenfalls als Beilage II.4 zu den Akten. Der Berufungskläger macht geltend, er habe die Postkontoauszüge wegen der Prüfungszeit nicht rechtzeitig einreichen können. Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Er habe die Unterlagen zur Verhandlung vom 28. März 2017 mitgebracht.