58 Abs. 1 ZPO) – abzuweisen (S. 14 ff. des erstinstanzlichen Entscheids, pag. 471 ff.). 16.2 Der Berufungskläger führt dazu in seiner Berufung aus, es werde der Anschein erweckt, er verfüge über ein geheimes «Millionenkonto» und würde sich alles selber finanzieren können. Es sei jedoch klar ersichtlich, dass dies nicht der Fall sei. Auf den Konten würden sich per 31. Dezember 2016 CHF 374.34 respektive CHF 811.00, insgesamt CHF 1‘185.34 befinden. Der Berufungskläger verweist dabei auf die nunmehr mit der Berufung eingereichten Beilagen II.1.5. Zudem müsse die Steuererklärung 2015 vorliegen.