Dies unterstreiche erneut das Bild des vorsätzlichen Nichteinreichens und des Versuches, Vermögenswerte zu verbergen, welche ihm teilweise oder gar vollständig zur Bestreitung seines Unterhalts anzurechnen wären. Indem er seine finanziellen Verhältnisse nicht vollständig offengelegt und insbesondere nicht bewiesen habe, inwiefern er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln zu finanzieren vermöge, sei das Rechtsbegehren betreffend ordentliche Unterhaltsbeiträge – soweit über den vom Berufungsbeklagten zugestandenen Betrag von CHF 600.00 hinausgehend (Dispositionsmaxime, Art. 58 Abs. 1 ZPO) – abzuweisen (S. 14 ff.