habe der Berufungskläger sodann nicht eingereicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Berufungskläger habe nicht dargelegt, inwiefern er – über die vom Beklagten zugestandenen monatlichen CHF 600.00 hinausgehend – Anspruch auf Unterhaltszahlungen habe, da er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Aufforderungen seine Vermögenssituation nicht vollständig offengelegt habe. Zwar sei dem Kind ein verstärktes Be-