Die Vorinstanz folgerte, beim fraglichen Postkonto handle es sich offenbar um das Zahlungs- bzw. Hauptkonto des Berufungsklägers. Der Berufungskläger habe seine Mitwirkungspflicht unberechtigterweise verweigert, was entsprechend bei der Beweiswürdigung des Gerichts einzufliessen habe (Art. 164 ZPO). Die Vorinstanz qualifizierte das bewusste Nichteinreichen von Kontoauszügen als Versuch, die Feststellung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verhindern, um einen grösseren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend machen zu können.