Der Berufungskläger habe anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, sein Lohn werde glaublich auf ein Jugendkonto bei der Postfinance überwiesen. Ob sich die Auszüge dieses Kontos bei den Akten befänden, wisse er nicht. Auf Vorhalt der von ihm eingereichten Kontoauszüge gemäss KB 26 und 27 habe der Berufungskläger erklärt, er habe zusätzlich zu diesen zwei Konti noch ein Postkonto. Das Raiffeisenkonto bestehe einzig für die Zahlungen seines Vaters, jenes bei der BEKB besitze er, um an der Uni Essen oder Bücher zu kaufen. Die Vorinstanz folgerte, beim fraglichen Postkonto handle es sich offenbar um das Zahlungs- bzw. Hauptkonto des Berufungsklägers.