Es sei Sache des Berufungsklägers, seinen finanziellen Bedarf nachzuweisen und darzutun, in welchem Umfang ihm dessen Deckung durch Eigenleistung nicht zugemutet werden könne. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen, obwohl das Gericht ihn mehrmals aufgefordert habe, Kopien der Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postkonti inklusive allfälliger Wertschriftenvermögen ab 1. Dezember 2014 einzureichen (vgl. auch Verfügung vom 31. März 2016, pag. 81 ff.; Verfügung vom 13. Dezember 2016, pag. 315 ff.). Der Berufungskläger habe anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, sein Lohn werde glaublich auf ein Jugendkonto bei der Postfinance überwiesen.