276 Abs. 3 ZGB, wonach Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit seien, als dem Kinde zugemutet werden könne, den Unterhalt aus seinem eigenen Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Der Eigenverantwortung bzw. Eigenversorgungskapazität sei bei volljährigen Kindern in grösserem Umfang Rechnung zu tragen als bei minderjährigen Kindern (S. 12 des erstinstanzlichen Entscheids, pag. 467). Es sei Sache des Berufungsklägers, seinen finanziellen Bedarf nachzuweisen und darzutun, in welchem Umfang ihm dessen Deckung durch Eigenleistung nicht zugemutet werden könne.