165 ZPO ihre Mitwirkung verweigert und die von ihr einverlangten Unterlagen zur Bestimmung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht eingereicht. Aus den gerichtlich edierten Unterlagen zog die Vorinstanz den Schluss, dass auch die Mutter des Berufungsklägers voll leistungsfähig und je eine hälftige Verteilung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf beide Elternteile angemessen sei (vgl. S. 11 des erstinstanzlichen Entscheids, pag. 465). Die Vorinstanz verwies sodann auf Art. 276 Abs. 3 ZGB, wonach Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit seien, als dem Kinde zugemutet werden könne, den Unterhalt aus seinem eigenen Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.