16 seinen Sohn finanziell unterstützt und sodann eine Leistungspflicht im Umfang von CHF 600.00 anerkannt. Ebenfalls unbestritten sei vom Berufungsbeklagten seine volle Leistungsfähigkeit im Umfang des geschuldeten Unterhaltsbeitrages. Uneinigkeit zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich der Höhe des vom Berufungsbeklagten geschuldeten Unterhaltsbeitrags. Die Mutter des Berufungsklägers habe gestützt auf Art. 165 ZPO ihre Mitwirkung verweigert und die von ihr einverlangten Unterlagen zur Bestimmung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht eingereicht.