Diese Unterhaltspflicht dauere grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Habe das Kind noch keine angemessene Ausbildung, so hätten die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne (Art. 277 ZGB). Die Zumutbarkeit beruhe auf einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere der finanziellen Verhältnisse, der persönlichen Beziehungen zwischen Unterhaltspflichtigem und Unterhaltsberechtigtem sowie der Ernsthaftigkeit der Ausbildung.