Das Inhaltsverzeichnis umfasst eine Aufzählung über vier Seiten. Bei den meisten der eingereichten Dokumente handelt es sich um solche, welche schon vor der Vorinstanz eingereicht wurden und somit bereits zu den Gerichtsakten gehören. Soweit die Unterlagen noch nicht Bestandteil der Prozessakten sind, wird an der entsprechenden Stelle im materiellen Teil geprüft, ob ein mit der Berufung eingereichtes Dokument, das entscheidrelevant ist, die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt und berücksichtigt werden kann oder nicht. III.