So gilt gemäss Art. 272 ZPO im Eheschutzverfahren (soweit nicht Kinderbelange betreffend, denn diesbezüglich geht Art. 296 Abs. 1 ZPO vor) die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Diese Bestimmung entstammt dem Grundgedanken eines sozialen Zivilprozesses, bei dem eine tendenziell unterlegene Partei – in der Regel wird hier an den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten gedacht – unterstützt werden soll (ANNETTE