Das volljährige Kind ist mindestens so schutzbedürftig wie ein Mieter gegenüber seinem Vermieter bei Anfechtung eines missbräuchlichen Mietzinses, notabene wenn man berücksichtigt, dass diese Prozesse meist kurz nach Erreichen der Volljährigkeit geführt werden müssen. Die Anwendung der Verhandlungsmaxime widerspricht zudem dem Grundgedanken eines sozialen Zivilprozesses, welcher – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass entsprechende Prozesse wie erwähnt meist kurz nach Erlangen der Volljährigkeit geführt werden müssen – auch bei Klagen auf Volljährigenunterhalt zu beachten ist. So gilt gemäss Art.