243 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 Bst. a ZPO), während in einem Unterhaltsprozess eines volljährigen Kindes gegenüber seinen Eltern die Verhandlungsmaxime anzuwenden wäre und damit in der Konsequenz die Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens als ausreichenden Schutz beurteilt würden. Das volljährige Kind ist mindestens so schutzbedürftig wie ein Mieter gegenüber seinem Vermieter bei Anfechtung eines missbräuchlichen Mietzinses, notabene wenn man berücksichtigt, dass diese Prozesse meist kurz nach Erreichen der Volljährigkeit geführt werden müssen.