Volljährigkeit und des Umstands, dass eine – oftmals gewählte – drei- oder vierjährige Berufslehre bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs meistens beendet ist, war die Unterhaltspflicht zugunsten eines Volljährigen zu jener Zeit vergleichsweise eher die Ausnahme. Zwar ist die Auffassung, dass ein volljähriges Kind nicht denselben weitreichenden prozessualen Schutz benötigt wie ein minderjähriges Kind, nachvollziehbar. Allerdings ist nicht einzusehen, dass beispielsweise bei einer Streitigkeit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen betreffend Schutz vor missbräuchlichen Miet- oder Pachtzinsen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gelten soll (Art. 243 Abs. 2 i.V.m. Art.