Einen weitergehenden prozessualen Schutz benötigten volljährige Kinder grundsätzlich nicht. Dazu verweist der Bericht auf die Bundesgerichtsurteile BGE 139 III 368 E. 3.4 sowie BGE 118 II 93. Im erläuternden Bericht wird somit die Ansicht vertreten, dass die Verhandlungsmaxime anwendbar ist. Bei der im erläuternden Bericht geäusserten Sichtweise wird ausser Acht gelassen, dass das Urteil BGE 118 II 93, welches dem volljährigen Kind die Schutzbedürftigkeit zumindest teilweise abspricht und in diesem Zusammenhang immer wieder zitiert wird, zu einer Zeit ergangen ist, als die Volljährigkeit erst mit der Vollendung des 20. Altersjahrs erreicht wurde. Aufgrund der damals später eingetretenen