Was für Klagen volljähriger Kinder und damit insbesondere für Klagen auf Volljährigenunterhalt gelte, sei für das geltende Recht unklar (S. 77 des Berichts; abrufbar unter ). Der erläuternde Bericht spricht sich dafür aus, den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz nur auf minderjährige Kinder anzuwenden, da nur sie eines besonderen Schutzes bedürften. Die für das vereinfachte Verfahren geltenden Erleichterungen reichten in Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt aus. Einen weitergehenden prozessualen Schutz benötigten volljährige Kinder grundsätzlich nicht.