Obwohl im 7. Titel der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht unterschieden wird zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern und vorwiegend aus diesem Grund in der Lehre die Meinung vertreten wird, insbesondere Art. 296 Abs. 1 ZPO sei im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit auch auf das volljährige Kind anzuwenden (vgl. BACHOFNER/PESENTI, a.a.O., S. 633; JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasen-