Wenn in der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung die Rede davon ist, dass mit Aufhebung der Verfahrensbestimmungen im ZGB und Überführung der Bestimmungen in die ZPO die bisherige Rechtslage übernommen werde, wird damit für die Frage, ob die eingeschränkte oder uneingeschränkte Untersuchungs- oder gar die Verhandlungsmaxime gilt, keine Klarheit geschaffen. Obwohl im 7. Titel der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht unterschieden wird zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern und vorwiegend aus diesem Grund in der Lehre die Meinung vertreten wird, insbesondere Art.