280 aZGB nicht einheitlich (siehe oben E. 14.4). Eine klare bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu existiert weder zum alten noch zum aktuellen Recht. Wenn in der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung die Rede davon ist, dass mit Aufhebung der Verfahrensbestimmungen im ZGB und Überführung der Bestimmungen in die ZPO die bisherige Rechtslage übernommen werde, wird damit für die Frage, ob die eingeschränkte oder uneingeschränkte Untersuchungs- oder gar die Verhandlungsmaxime gilt, keine Klarheit geschaffen.