287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB und Art. 296 Abs. 3 ZPO besteht damit ein gewisser innerer Zusammenhang, während es umgekehrt zu einem inneren Widerspruch führen würde, Unterhaltsklagen Volljähriger dem Offizialgrundsatz zu unterstellen, ohne einen Genehmigungsvorbehalt im Vergleichsfall vorzusehen (vgl. dazu BACHOFNER/PESENTI, Aktuelle Fragen zum Unterhaltsprozess von Volljährigen, in: FamPra.ch 2016 S. 619, S. 634 f.). Der Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 3 ZPO ist somit im Sinne einer teleologischen Reduktion auf minderjährige Kinder zu reduzieren (gleicher Meinung AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, FamKomm Scheidung, 3. Aufl.