Die Anwendung der Dispositionsmaxime bei selbständigen Unterhaltsklagen Volljähriger verdient Zustimmung. Denn die Offizialmaxime bei Kinderbelangen des minderjährigen Kindes dient in besonderem Masse dessen Schutz. Minderjährige sind noch nicht handlungsfähig und werden durch Erwachsene vertreten. Zum Schutz des handlungsunfähigen Kindes besteht daher eine gerichtliche oder behördliche Genehmigungspflicht für eine allfällige Vereinbarung (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB) – dies im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Volljährigenunterhalt. Zwischen Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB und Art.