Dies mit der Begründung, dass das volljährige Kind in einem solchen Fall desselben prozessualen Schutzes bedürfe wie das minderjährige Kind, da in beiden Fällen das Kind nicht selber Parteistellung im Verfahren habe (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2). Das Bundesgericht tendiert damit zur Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Offizialmaxime auf selbständige Unterhaltsklagen Volljähriger keine Anwendung findet; eine Abkehr von dieser Rechtsprechung ist jedenfalls nicht angedeutet. Die Anwendung der Dispositionsmaxime bei selbständigen Unterhaltsklagen