13 verfahrens volljährig wird und der Sorgerechtsinhaber mit Zustimmung des Kindes den Prozess in dessen Namen weiterführt. Dies mit der Begründung, dass das volljährige Kind in einem solchen Fall desselben prozessualen Schutzes bedürfe wie das minderjährige Kind, da in beiden Fällen das Kind nicht selber Parteistellung im Verfahren habe (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2).