Die Vorinstanz wandte auf das vorliegende Verfahren die Dispositionsmaxime an (S. 8 des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 459). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt, als die Schweizerische Zivilprozessordnung noch nicht in Kraft war (BGE 118 II 93 E. 1.a). Mit Verweis auf BGE 118 II 93 hielt das Bundesgericht im Urteil 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1 fest, die Rechtsprechung zu Art. 280 Abs. 2 aZGB lege nahe, dass Art. 296 Abs. 3 ZPO auf die Unterhaltsklage des Volljährigen nicht anwendbar sei.