In der Regel bekommt somit eine volljährige Person zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr während ihrer Erstausbildungszeit nach wie vor Unterhalt von ihren Eltern. Eine unterschiedliche Behandlung eines entsprechenden Begehrens je nachdem, ob eine Person das 18. Alterjahr bereits zurückgelegt hat oder (noch gerade) nicht, rechtfertigt sich nicht. Daher ist das vereinfachte Verfahren in Verfahren betreffend Unterhaltsansprüche sowohl minder- wie volljähriger Kinder anzuwenden. In diesem Sinne soll zudem in der laufenden ZPO-Revision eine Klarstellung erfolgen und Art.