295 ZPO sowohl auf Verfahren betreffend Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder als auch Volljähriger Anwendung findet, da bereits unter bisherigem Recht ein einfaches und rasches Verfahren in allen «Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht» gegolten hat. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Volljährigenunterhalt ist bei gegebenen Voraussetzungen zu leisten, bis das Kind eine Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat. In der Regel bekommt somit eine volljährige Person zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr während ihrer Erstausbildungszeit nach wie vor Unterhalt von ihren Eltern.