291 E-ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie die Offizialmaxime in Klagen betreffend Kinderbelange für anwendbar erkläre, soll gemäss Botschaft das geltende Recht und die ständige Bundesgerichtspraxis übernommen werden (BBl 2006 7221, S. 7367). Daraus ist zu schliessen, dass durch die Aufhebung der Verfahrensbestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch und deren Überführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung keine Änderung der Rechtslage geschaffen werden wollte. 14.6 Für die Verfahrensart ist daraus abzuleiten, dass Art. 295 ZPO sowohl auf Verfahren betreffend