239 E-ZPO (heute Art. 243 ZPO) ist der Botschaft zu entnehmen, dass das vereinfachte Verfahren streitwertunabhängig für die selbständigen Klagen in Kinderbelangen (Art. 290 E-ZPO) gelte, was dem geltenden Recht entspreche (BBl 2006 7221, S. 7347). Indem Art. 291 E-ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie die Offizialmaxime in Klagen betreffend Kinderbelange für anwendbar erkläre, soll gemäss Botschaft das geltende Recht und die ständige Bundesgerichtspraxis übernommen werden (BBl 2006 7221, S. 7367).