In BGE 139 III 368 E. 3.1 verwies das Bundesgericht auf die Lehre zum bisherigen Recht, wonach die Untersuchungsmaxime bei Unterhaltsklagen Volljähriger nur eingeschränkt gelte oder gar ganz ausgeschlossen sei. Sodann war gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Verfahren betreffend Kinderunterhalt die Offizialmaxime zu beachten, wobei das Bundesgericht diese nur in Verfahren betreffend