Die aufgehobene Bestimmung sah somit ein einfaches und rasches Verfahren vor. Zudem galt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, wobei das Bundesgericht nie explizit festgehalten hatte, dass diese nur für Verfahren betreffend Unterhaltsansprüche Minderjähriger anwendbar sei. In BGE 139 III 368 E. 3.1 verwies das Bundesgericht auf die Lehre zum bisherigen Recht, wonach die Untersuchungsmaxime bei Unterhaltsklagen Volljähriger nur eingeschränkt gelte oder gar ganz ausgeschlossen sei.