144–147, 254, 280– 284 ZGB) könnten damit aufgehoben werden. Die Art. 279 ff. aZGB zur Unterhaltsklage bzw. zum Verfahren unterschieden nicht ausdrücklich zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. 14.4 Der mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehobene aArt. 280 ZGB lautete wie folgt: 1 Die Kantone haben für Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. 2 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. 3 Die Unterhaltsklage kann mit der Vaterschaftsklage verbunden werden.