Der 7. Titel der Schweizerischen Zivilprozessordnung unterscheidet in seinem Wortlaut nicht zwischen Kinderbelangen minderjähriger oder volljähriger Kinder. Genannt wird nur der Begriff «Kinderbelange». In der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 7221, S. 7366) steht zum 7. Titel, dass darin die zivilprozessualen Bestimmungen über die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten vereinigt werden. Die entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 144–147, 254, 280– 284 ZGB) könnten damit aufgehoben werden.