295 ZPO gilt für selbstständige Klagen in Kinderbelangen das vereinfachte Verfahren. Art. 296 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime). In der Lehre ist umstritten, ob diese Bestimmungen nur auf Verfahren betreffend minderjährige Kinder Anwendung finden oder ob sie auch für Prozesse bezüglich Volljährigenunterhalt gelten. Das Bundesgericht hat diese Fragen soweit ersichtlich bisher nicht explizit entschieden.