14. Zu prüfen ist somit, welchen Verfahrensmaximen das vorliegende Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt untersteht. Ferner stellt sich die Frage nach der anwendbaren Verfahrensart. 14.1 Unter dem 7. Titel enthält die Schweizerische Zivilprozessordnung Bestimmungen (Art. 295 ff. ZPO), welche gemäss Wortlaut in Verfahren betreffend «Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten» gelten. Gemäss Art. 295 ZPO gilt für selbstständige Klagen in Kinderbelangen das vereinfachte Verfahren.