Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 entschieden, dass bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren Noven eingereicht werden können, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind, sofern die Berücksichtigung der erst vor Obergericht eingereichten bzw. vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel zu einem Entscheid führt, der dem Kindeswohl entspricht (E. 4.2.1). Hingegen regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Voraussetzungen abschliessend für Verfahren, in denen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt. Eine analoge Anwendung von Art.