Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. In Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime gilt, sind echte Noven Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach Beginn der Urteilsberatung des erstinstanzlichen Gerichts entstanden sind (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Beginn der Urteilsberatung entstanden waren.