Ferner beantragt der Berufungsbeklagte statt einer Wettschlagung der vor erster Instanz angefallenen Parteikosten eine Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 (Ziff. 4.c zweiter Teilsatz der Rechtsbegehren). Insoweit liegt eine Anschlussberufung vor, auf welche einzutreten ist. In Ziff. 4.d und 4.e beantragt der Berufungsbeklagte, dass die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen seien und der Berufungskläger ihm eine Parteientschädigung zu zahlen habe. Dabei handelt es sich ebenfalls nicht um eine Anschlussberufung, sondern um einen Antrag zu den Kostenfolgen im Berufungsverfahren.