Insofern handelt es sich nicht um eine Anschlussberufung sondern sinngemäss um einen Antrag auf Abweisung der Berufung. Eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils verlangt der Berufungsbeklagte insoweit, als er statt der hälftigen Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dis- positiv-Ziff. 4) eine Verteilung von CHF 2‘500.00 zu Lasten des Berufungsklägers und von CHF 1‘250.00 zu seinen Lasten beantragt (Ziff. 4.b der Rechtsbegehren). Ferner beantragt der Berufungsbeklagte statt einer Wettschlagung der vor erster Instanz angefallenen Parteikosten eine Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 (Ziff.